Vorstand:
Christian Bilger
beate maria wörz
David Reuter
CHOROSO e.V ist unter VR 12885 B im Vereinsregister als gemeinnütziger Verein beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
Satzung
§1
Der Verein führt den Namen' CHOROSO Kunsftörderverein e. V..
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts' Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung.
§2
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3
Der Verein hat den Zweck, die Kunst und Kultur im Berliner Raum zu fördern.
Bildenden Künstlern sollen langfristig angemessene Arbeitsmöglichkeiten geschaffen werden.
Der Verein verfolgt weiterhin eine breitgefächerte Unterstützung von Künstlern, deren Arbeiten kaum kommerziell verwertbar sind.
Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch :
l.) Langfristige Nutzung oder Erwerb eines geeigneten Gebäudes.
Etwaige Umgestaltung und Instandsetzung durch Eigenleistung und öffentliche Fördermittel,
zur Schaffung von Ateliers und Ausstellungsräumen.
2.) Beratung und Hilfestellung bei Ausstellungsprojekten der Künstler.
3.) Angebot kultureller und künstlerischen Veranstaltungen in Hinblick auf die Heranführung der Öffentlichkeit zu den verschiedenen Techniken der Kunst (Bildhauerei, Malerei, Graphik, Photo- graphie, Musik etc.).
4.) Hilfe bei der Vermittlung von Gastateliers im In - undAusland.
§4
Der Verein verfolgt das Ziel der Selbsthilfe. Er finanziert sich durch Beiträge seiner Mitglieder, Spenden natürlicher und juristischer Personen und Mittel der öffentlichen Hand.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein haftet mit seinem Vermögen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Bei Ausscheiden oder Auflösung des Vereins besteht kein Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens.
§5
Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die die Ziele des Vereins beftürworten und bereit sind, nach ihren Möglichkeiten an deren Verwirklichung aktiv mitzuarbeiten. Die Aufnahme kann mündlich oder schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Natürliche oder juristische Personen, die den Verein finanziell unterstützen können Fördermitglieder werden. Förder - und Ehrenmitglieder haben Empfehlungsrecht, jedoch weder aktives noch passives Wahlrecht.
Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederhauptversammlung
( MHV) mit zwei Drittel Mehrheit verliehen.
§6
Die Mitglieder zahlen Beiträge in Geld. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der MHV mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgelegt. Der Vorstand kann für bestimmte Mitglieder in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen. Ehrenmitglieder sind nicht zur Beitragszahlung verpflichtet.
§7
Die Mitgliedschaft endet durch :
1.) Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Sie ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
2.) Ausschluß.
3.) Tod oder Verlust der Teilnahmefähigkeit.
Der Ausschluß erfolgt, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Verein verstoßen hat. Der Ausschluß kann nur von der MHV mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.
In der Einladung zur MHV muß auf diesen Tagesordnungspunkt hingewiesen werden.
Verpflichtungen ausscheidender Mitglieder an den Verein, die aus der Mitgliedschaft hergeleitet werden können, bleiben bis zu ihrer Erledigung bestehen.
§8
Protokolle über die Beschlüsse der MHV sind schriftlich zu erstellen und von zwei Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen.
§9
Organe des Vereins:
1.) Oberstes beschlußfassendes Organ ist die Mitgliederhauptversammlung (MHV).
2.) Der Vorstand ist eine ständige Vertretung der Mitglieder.
§10
1.) Die MHV wird schriftlich vom Vorstand einberufen. Die Einberufung muß zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnungspunkte geschehen. Schriftliche Absendung an die zuletzt genannte Adresse genügt.
Weitere Tagesordnungspunkte kann die MHV mit einfacher Mehrheit beschließen.
Der Vorstand muß auf Verlangen von 10% der Mitglieder, mindestens jedoch eine 5%, eine MHV einberufen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen, das schriftlich eingereicht werden muß, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht nach, so können die Mitglieder, die die Einberufung verlangen, diese durchführen.
Die MHV ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
2.) Jede ordnungsgemäß einberufene MHV ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
3.) Die MHV entscheidet in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder nötig.
4.) Die MHV beschließt über die Grundsätze der Arbeit des Vereins, über Beiträge und Satzungs -änderungen und wählt den Vorstand.
5.) Mitglieder, die an der Teilnahme verhindert sind, können ihre Stimme durch Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen. Ein Mitglied kann nur eine weitere Stimme vertreten.
§11
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern und einem erweiterten Vorstandsmitglied
(Kassenwart ).
Die Mitglieder des Vorstandes führen die Geschäfte des Vereins und vertreten ihn, auch einzeln,
gerichtlich und außergerichtlich. Krediverpflichtungen außerhalb des vereinbarten Überziehungslimit können nur mit zwei Vorstandsmitgliedern bzw. erweiterten Vorstandsmitgliedern eingegangen werden.
Beschlüssen müssen mindestens zwei Vorstandsmitglieder zustimmen.
Der Vorstand tagt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Monat. Mitglieder dürfen anwesend sein.
Sie haben kein Rederecht. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt ein Jahr.
Eine Entschädigung der Vorstandsmitglieder für ihre Tätigkeit wird ausgeschlossen.
§12
Eine Auflösung des Vereins kann nur von der MHV mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken gemäß der Bestimmung der letzten MHV zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.
Berlin, Januar 1998